Ihr kompetenter Rechtsanwalt vor Ort
Beratung und Vertretung in Ihren Rechtsangelegenheiten sowie Vornahme notarieller Beurkundungen und Beglaubigungen.
Meine Leistungen im Überblick:
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Erbrecht/Vermögensvorsorge
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Scheidungsrecht
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Arbeitsrecht
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Grundstücksrecht
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Notariat
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Testamentvollstrecker
Vita Rechtsanwalt Holger Duske:
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1992 Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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2000 Bestellung zum Notar
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Seit 1996 als Testamentsvollstrecker tätig
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2009 Fortbildungslehrgang zum Fachanwalt für Erbrecht
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Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Familienrecht und Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein
Die Kanzlei
Ich bin insbesondere auf dem Gebiet des allgemeinen Zivilrechts tätig. Das Zivilrecht regelt u. a. die Rechte und Pflichten von Menschen untereinander, also z. B. von Käufern und Verkäufern, Mietern und Vermietern, Auftraggebern und Auftragnehmern, Geschädigten und Schädigern. Im Zivilrecht finden sich auch Regelungen über den Erwerb von Eigentum an Grundstücken oder an beweglichen Sachen, wie z. B. einem Kraftfahrzeug. Auch die Regelungen des Familienrechts und des Erbrechts gehören zum allgemeinen Zivilrecht. Einen besonderen Teil des Zivilrechts stellt das Arbeitsrecht dar.
In vielen Fällen besteht die Möglichkeit, die eigenen Verhältnisse vertraglich zu regeln. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, bedürfen derartige Verträge der notariellen Beurkundung, z. B. Grundstückskaufverträge, Eheverträge und Erbverträge.
Meine Tätigkeitsschwerpunkte sind :
Erbrecht/Vermögensvorsorge
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Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen
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Pflichtteilsrecht
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Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften
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Testamentsvollstreckung
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Lebzeitige Übertragungen von Grundstücken (vorweggenommene Erbfolge)
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Vorsorgevollmachten
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Patientenverfügungen
Scheidungsrecht
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Vertretung in Scheidungsverfahren
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Kindesunterhalt
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Ehegattenunterhalt
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Zugewinnausgleich
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Eheverträge
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Scheidungsfolgenvereinbarungen
Arbeitsrecht
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Vertretung in Kündigungsschutzverfahren
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Abmahnungen
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Arbeitszeugnisse
Grundstücksrecht
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Grundstückskaufverträge
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Wohnungseigentumskaufverträge
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Erbaurechtskaufverträge
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Überlassungsverträge
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Grundschuldbestellungen
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Wohnungsrecht
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Nießbrauch
Aktuelle Themen
Ich stelle Ihnen hier immer aktuelle Themen vor. Sprechen Sie mich gerne darauf an. Ich berate Sie gerne.
Testamentsvollstreckung
Durch die testamentarische Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann der Erblasser über seinen Tod hinaus Einfluss auf die künftige Entwicklung seines Nachlasses nehmen. Der Testamentsvollstrecker hat – wenn nichts anderes angeordnet wurde – die letztwillige Verfügung des Erblassers auszuführen, den Nachlass zu verwalten und die Verteilung unter den Miterben zu bewirken. Der Testamentsvollstrecker übt sein Amt gemäß dem Willen des Erblassers und dem Gesetz selbständig und unabhängig vom Willen der Erben aus.
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sollte in folgenden Fällen immer erwogen werden:
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Es sind mehrere Erben vorhanden (Erbengemeinschaft); bei der Verwaltung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft treten häufig große Probleme auf, weil die Miterben sich nicht einigen können. Um hier von vornherein vorzubeugen, kann es empfehlenswert sein, einen Testamentsvollstrecker mit der Verwaltung und Verteilung des Nachlasses zu beauftragen.
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Der Erblasser hinterlässt keine Kinder, sonstige nahe Verwandten oder Ehegatten und setzt deshalb gemeinnützige Einrichtungen zum Erben ein, z. B. Stiftungen oder Hilfsorganisationen.
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Der Erblasser möchte sicherstellen, dass von ihm ausgesetzte Vermächtnisse und angeordnete Auflagen erfüllt werden
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Bei Beteiligung minderjähriger oder unter Betreuung stehender Erben;
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Bei Beteiligung behinderter Erben
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Zum Schutz des Nachlasses vor dem Zugriff persönlicher Gläubiger der Erben, z. B. bei Überschuldung eines der Kinder
Zusammengefasst ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers immer dann sinnvoll, wenn keine direkten Erben vorhanden sind oder zu befürchten ist, dass die Erben sich nicht einigen können oder die vom Erblasser angeordnete Verteilung des Nachlasses nicht reibungslos verläuft, die Erben nicht die für die Verwaltung erforderliche Sachkunde besitzen, überschuldet oder noch minderjährig sind.
Vorteile des notariellen Testaments
Ein Testament ist nur wirksam, wenn es unter Beachtung der erbrechtlichen Formvorschriften errichtet wurde. Ein Verstoß gegen die Formvorschriften führt zur Nichtigkeit des Testaments. Es gilt dann die gesetzliche Erbfolge.
Sogenannte ordentliche Testamente sind das eigenhändige Testament und das öffentliche , vor einem Notar errichtete Testament. Zwischen beiden Formen kann der Erblasser grundsätzlich frei wählen. Sie sind grundsätzlich gleichwertig. Daneben gibt es die in bestimmten Notsituationen statthaften sogenannten außerordentlichen Testamente vor dem Bürgermeister, das Dreizeugentestament und das Seetestament. Lebt der Erblasser drei Monate nach ihrer Errichtung noch, so gelten sie als nicht errichtet. Der Erblasser muss dann neu testieren.
Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser selbst handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein. Ein mit der Schreibmaschine gefertigtes Testament ist ungültig. Das handschriftliche Testament muss vom Erblasser eigenhändig unterschrieben sein. Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise steht diese Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nur dann nicht entgegen, wenn sie zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung ausreicht. Die Unterschrift muss am Ende der Erklärung stehen und diese räumlich abschließen. Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat. Der Errichtungszeitpunkt ist wichtig bei Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers sowie beim Vorhandensein mehrerer Testamente, da ein jüngeres Testament ein älteres insoweit widerruft , als es mit ihm inhaltlich in Widerspruch steht. Wer sich auf die Wirksamkeit eines undatierten Testaments beruft muss deshalb beweisen, dass es sich um das spätere handelt. Nur wer lesen kann und volljährig ist kann ein eigenhändig testieren
Das öffentliche Testament wird zur Niederschrift eines Notars errichtet, indem der Erblasser dem Notar seien letzten Willen erklärt. Die Erklärung muss nicht mündlich erfolgen. Es genügt, wenn der Notar nach Beratung des Erblassers einen Entwurf vorliest und der Erblasser durch Erklärung bestätigt, dass diese Verfügung seinem Willen entspricht. Dies kann durch ein „Ja“ oder auch durch bloßes Kopfnicken geschehen. Damit können auch sprechunfähige Personen ein Testament errichten.
Ein öffentliches Testament kann auch dadurch errichtet werden, dass der Erblasser dem Notar eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen an den Notar übergeben. Die Schrift muss weder handschriftlich noch vom Erblasser selbst geschrieben oder unterschrieben sein. Kann der Erblasser nicht lesen, so kann er das Testament nur durch Erklärung gegenüber dem Notar errichten.
Gegenüber dem eigenhändigen Testament hat das öffentliche Testament den Vorteil der Beratung durch den Notar. So werden Formfehler und missverständliche Verwendungen von Rechtsbegriffen vermieden. Da der Notar in der Urkunde Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit des Erblassers trifft, ist die Möglichkeit benachteiligter Angehöriger, das Testament wegen angeblich mangelnder Testierfähigkeit des Erblassers anzugreifen, erschwert. Durch die Verpflichtung des Notars, das Testament in besondere amtliche Verwahrung zugeben wird die Gefahr späterer Verfälschung oder Vernichtung ausgeschlossen und zugleich sichergestellt, dass das Testament im Erbfall umgehend aufgefunden wird. Zudem kann der Erbe in der Regel mit dem eröffneten notariellen Testament sein Erbrecht gegenüber dem Grundbuchamt oder Banken nachweisen. Es ersetzt damit den beim eigenhändigen Testament erforderlichen kostenpflichtigen Erbschein.
Rechtzeitig vorsorgen
Keiner mag daran denken. Aber: Unfall, Krankheit oder Tod können jeden unerwartet treffen. Die rechtlichen Folgen sind häufig gravierend. Deshalb sollte für diese Fälle möglichst rechtzeitig vorgesorgt werden.
Vorsorgevollmacht
Was vielen nicht bekannt ist: wer infolge einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, für den können auch seine nächsten Angehörigen – Ehegatten und Kinder – nicht ohne weiteres handeln und entscheiden. Das Betreuungsgericht bestellt vielmehr einen Betreuer. Dieser entscheidet dann z .B. über die Vermögensangelegenheiten des Betroffenen, ärztliche Maßnahmen, seine Unterbringung z. B. in einem Pflegeheim oder Krankenhaus. Die Einrichtung einer Betreuung kann aber vermieden werden, wenn man rechtzeitig eine Person seines Vertrauens mit der Wahrnehmung der vorstehend genannten Angelegenheiten bevollmächtigt. Die Vollmacht ist zumindest schriftlich zu erteilen. Berechtigt sie zum Verkauf oder zur Belastung eines Grundstücks, muss sie vor einem Notar errichtet werden. Auch Banken und Versicherungen verlangen im Allgemeinen eine notarielle Vollmacht. Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden. Wird die Vollmacht über den Tod hinaus erteilt, kann sie u. U. einen Erbschein überflüssig machen bzw. die Zeit bis zu dessen Erteilung überbrücken.
Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung kann jedermann für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit, d. h. wenn er sich z. B. wegen Bewusstlosigkeit nicht mehr selbst äußern kann, im Voraus schriftlich festlegen, ob er in bestimmte Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. Kann der Patientenwille für eine bestimmte Lebens- oder Behandlungssituation sicher festgestellt werden, ist der Arzt hieran gebunden. Da es Aufgabe des Vorsorgebevollmächtigten ist, dem in der Patientenverfügung festgelegten Willen Ausdruck und Geltung zu verschaffen, sollte eine Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden. Obwohl nicht rechtlich vorgeschrieben, kann es empfehlenswert sein, die Patientenverfügung in bestimmten Zeitabständen zu erneuern oder zu bestätigen. Dies zwingt auch dazu, die eigene Einstellung nochmals zu überprüfen. Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
Betreuungsverfügung
Sie dient nicht der Betreuungsvermeidung, sondern der Ausgestaltung einer gerichtlich angeordneten Betreuung. In ihr kann man Wünsche zur Auswahl des Betreuers und zur Durchführung der Betreuung festlegen. Diese sind für das Gericht und den Betreuer grundsätzlich bindend.
Testament
Stirbt der Betroffene aufgrund des Unfalls oder der Krankheit, geht sein gesamtes Vermögen auf seine gesetzlichen Erben über. Die gesetzliche Erbfolge gilt jedoch nur dann, wenn der Erblasser nichts Abweichendes verfügt. Durch ein von ihm errichtetes Testament kann der Erblasser einen anderen Erben bestimmen oder die Erbquote anders festsetzen. Er kann durch Testament auch einen Verwandten, den Ehegatten oder Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Möglich ist es auch, einem anderen ein Vermächtnis zuzuwenden. Ist Streit zwischen den künftigen Erben absehbar oder besteht zwischen ihnen kein Kontakt oder will der Erblasser nur sicherstellen, dass alles in seinem Sinne geregelt wird, empfiehlt sich die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, der dann die Erbschaft nach den Anordnungen des Erblassers abwickelt und auf die Erben verteilt.
Kontakt
Holger Duske Rechtsanwalt u. Notar
Schützenstraße 3, 24568 Kaltenkirchen
04191 959090
duske@rechtsanwalt-kaltenkirchen.de
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