Ihre Kanzlei für Erbrecht vor Ort
Beratung und Vertretung in Ihren erbrechtlichen Rechtsangelegenheiten.
Meine Leistungen im Überblick:
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Gestaltung von Testamenten
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Abwehr/Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen
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Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften
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Testamentsvollstreckungen
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Gestaltung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
Vita Rechtsanwalt Holger Duske:
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1992 Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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2000 Bestellung zum Notar; am 31.07.2026 Entlassung aus dem Amt auf eigenen Wunsch
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Seit 1996 als Testamentsvollstrecker tätig
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2009 Fortbildungslehrgang zum Fachanwalt für Erbrecht
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Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein
Die Kanzlei
Ich bin ausschließlich auf dem Gebiet des Erbrechts tätig. Das Erbrecht ist komplex und oft emotional belastet. In dieser Situation benötigen sie neben juristischem Sachverstand einen verlässlichen Partner, der Ihnen den Rücken stärkt. Mein oberstes Ziel ist es nicht, Konflikte vor Gericht auszutragen, sondern tragfähige Lösungen für alle Beteiligten zu finden. Die einvernehmliche Regelung ist häufig nicht nur besser für den Familienfrieden, sondern auch kostengünstiger. Bei der Gestaltung von außergeichtlichen Vereinbarungen können Sie auf meine langjährige Tätigkeit als Notar zurückgreifen.
Meine Tätigkeitsschwerpunkte sind :
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Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen
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Pflichtteilsrecht
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Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften
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Testamentsvollstreckungen
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Beratung bei der lebzeitigen Übertragungen von Grundstücken (vorweggenommene Erbfolge)
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Vorsorgevollmachten
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Patientenverfügungen
Aktuelle Themen
Ich stelle Ihnen hier immer aktuelle Themen vor. Sprechen Sie mich gerne darauf an. Ich berate Sie gerne.
Testamentsvollstreckung
Durch die testamentarische Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann der Erblasser über seinen Tod hinaus Einfluss auf die künftige Entwicklung seines Nachlasses nehmen. Der Testamentsvollstrecker hat – wenn nichts anderes angeordnet wurde – die letztwillige Verfügung des Erblassers auszuführen, den Nachlass zu verwalten und die Verteilung unter den Miterben zu bewirken. Der Testamentsvollstrecker übt sein Amt gemäß dem Willen des Erblassers und dem Gesetz selbständig und unabhängig vom Willen der Erben aus.
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sollte in folgenden Fällen immer erwogen werden:
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Es sind mehrere Erben vorhanden (Erbengemeinschaft); bei der Verwaltung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft treten häufig große Probleme auf, weil die Miterben sich nicht einigen können. Um hier von vornherein vorzubeugen, kann es empfehlenswert sein, einen Testamentsvollstrecker mit der Verwaltung und Verteilung des Nachlasses zu beauftragen.
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Der Erblasser hinterlässt keine Kinder, sonstige nahe Verwandten oder Ehegatten und setzt deshalb gemeinnützige Einrichtungen zum Erben ein, z. B. Stiftungen oder Hilfsorganisationen.
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Der Erblasser möchte sicherstellen, dass von ihm ausgesetzte Vermächtnisse und angeordnete Auflagen erfüllt werden
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Bei Beteiligung minderjähriger oder unter Betreuung stehender Erben;
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Bei Beteiligung behinderter Erben
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Zum Schutz des Nachlasses vor dem Zugriff persönlicher Gläubiger der Erben, z. B. bei Überschuldung eines der Kinder
Zusammengefasst ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers immer dann sinnvoll, wenn keine direkten Erben vorhanden sind oder zu befürchten ist, dass die Erben sich nicht einigen können oder die vom Erblasser angeordnete Verteilung des Nachlasses nicht reibungslos verläuft, die Erben nicht die für die Verwaltung erforderliche Sachkunde besitzen, überschuldet oder noch minderjährig sind.
Rechtzeitig vorsorgen
Keiner mag daran denken. Aber: Unfall, Krankheit oder Tod können jeden unerwartet treffen. Die rechtlichen Folgen sind häufig gravierend. Deshalb sollte für diese Fälle möglichst rechtzeitig vorgesorgt werden.
Vorsorgevollmacht
Was vielen nicht bekannt ist: wer infolge einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, für den können auch seine nächsten Angehörigen – Ehegatten und Kinder – nicht ohne weiteres handeln und entscheiden. Das Betreuungsgericht bestellt vielmehr einen Betreuer. Dieser entscheidet dann z .B. über die Vermögensangelegenheiten des Betroffenen, ärztliche Maßnahmen, seine Unterbringung z. B. in einem Pflegeheim oder Krankenhaus. Die Einrichtung einer Betreuung kann aber vermieden werden, wenn man rechtzeitig eine Person seines Vertrauens mit der Wahrnehmung der vorstehend genannten Angelegenheiten bevollmächtigt. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Berechtigt sie zum Verkauf oder zur Belastung eines Grundstücks, muss sie zumindes notariell beglaubigt werden. Auch Banken und Versicherungen verlangen im Allgemeinen eine notarielle Beglaubigung. Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden. Wird die Vollmacht über den Tod hinaus erteilt, kann sie u. U. einen Erbschein überflüssig machen bzw. die Zeit bis zu dessen Erteilung überbrücken.
Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung kann jedermann für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit, d. h. wenn er sich z. B. wegen Bewusstlosigkeit nicht mehr selbst äußern kann, im Voraus schriftlich festlegen, ob er in bestimmte Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. Kann der Patientenwille für eine bestimmte Lebens- oder Behandlungssituation sicher festgestellt werden, ist der Arzt hieran gebunden. Da es Aufgabe des Vorsorgebevollmächtigten ist, dem in der Patientenverfügung festgelegten Willen Ausdruck und Geltung zu verschaffen, sollte eine Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden. Obwohl nicht rechtlich vorgeschrieben, kann es empfehlenswert sein, die Patientenverfügung in bestimmten Zeitabständen zu erneuern oder zu bestätigen. Dies zwingt auch dazu, die eigene Einstellung nochmals zu überprüfen. Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
Betreuungsverfügung
Sie dient nicht der Betreuungsvermeidung, sondern der Ausgestaltung einer gerichtlich angeordneten Betreuung. In ihr kann man Wünsche zur Auswahl des Betreuers und zur Durchführung der Betreuung festlegen. Diese sind für das Gericht und den Betreuer grundsätzlich bindend.
Testament
Stirbt der Betroffene aufgrund des Unfalls oder der Krankheit, geht sein gesamtes Vermögen auf seine gesetzlichen Erben über. Die gesetzliche Erbfolge gilt jedoch nur dann, wenn der Erblasser nichts Abweichendes verfügt. Durch ein von ihm errichtetes Testament kann der Erblasser einen anderen Erben bestimmen oder die Erbquote anders festsetzen. Er kann durch Testament auch einen Verwandten, den Ehegatten oder Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Möglich ist es auch, einem anderen ein Vermächtnis zuzuwenden. Ist Streit zwischen den künftigen Erben absehbar oder besteht zwischen ihnen kein Kontakt oder will der Erblasser nur sicherstellen, dass alles in seinem Sinne geregelt wird, empfiehlt sich die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, der dann die Erbschaft nach den Anordnungen des Erblassers abwickelt und auf die Erben verteilt.
Kontakt
Holger Duske Rechtsanwalt und Notar a.D.
Schützenstraße 3, 24568 Kaltenkirchen
015739453971
duske@rechtsanwalt-kaltenkirchen.de
*Pflichtfeld